Anträge zur Nachsorgereha

Wie beantrage ich eine Reha?

Im Unterschied zur Anschlussrehabilitation muss eine medizinische Rehabilitation oder sog. „Nachsorge“ vom Patienten selbst beantragt werden. Wir möchten Ihnen hilfreiche Tipps geben, worauf Sie achten müssen, um einen erfolgreichen Reha-Antrag zu stellen.

Tipp 1: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt und tauschen Sie sich mit ihm über Ihren Reha-Wunsch aus. Sie können auch Krebsberatungsstellen Ihrer örtlichen Krankenkasse nutzen, die Ihnen beim Ausfüllen Ihres Reha-Antrags behilflich sind. Ihren Reha-Antrag erhalten Sie vom Kostenträger der Anschlussrehabilitation. Dieser ist auch der Kostenträger Ihrer möglichen Nachsorge-Reha nach Krebs. Sie können die Formulare dort telefonisch bestellen oder in unserer nachfolgenden Übersicht ganz bequem herunterladen.

Ein Teil der Unterlagen ist vom Patienten auszufüllen und ein anderer Teil, der ärztliche Befundbericht, vom Arzt. Senden Sie die Formulare ausgefüllt per Einwurf-Einschreiben an Ihren Kostenträger. Nach 2 – 4 Wochen erhalten Sie erfahrungsgemäß einen Bewilligungsbescheid.

Tipp 2: Sie haben lt. SGB IX, §8 ein zu begründendes ►Wunsch- und Wahlrecht. Auch wenn nicht gefragt, geben Sie auf dem Formular Ihre Wunschklinik an.

Tipp 3: Ihr behandelnder Arzt erstellt anhand Ihrer Diagnose und Ihrer derzeitigen Körpersituation einen Befundbericht, der dem Reha-Antrag beigefügt wird.

Tipp 4: Besonders wichtig ist es, dass Sie auf dem Reha-Antrag konkrete Einschränkungen oder Funktionsstörungen angeben, die die Notwendigkeit einer Rehabilitation bedingen. Diese können körperlicher oder psychischer Natur sein. Eine Liste mit möglichen Funktionsstörungen finden Sie in den untenstehenden Flyern.

Tipp 5: Lassen Sie sich von einem abgelehnten Reha-Antrag nicht entmutigen. Innerhalb von 4 Wochen können Sie mit, aber auch ohne Ihren behandelnden Arzt, ►Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Oftmals führt dies zum Erfolg.
 

Flyer Ihr Weg zur Reha Hamm Klinik Bellevue        Flyer Ihr Weg zur Reha Hamm Klinik Park Therme

Finanzielle Fragen

 

Übergangsgeld für gesetzlich Versicherte

Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht erst nach Ende der Entgeltfortzahlung. Mit der Aufnahme in einer Rehabilitationsklinik ruht der Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld I. Stattdessen entsteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, das beim Kostenträger der Rehabilitation (Deutsche Rentenversicherung oder Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung) beantragt werden muss.

Aus einem Minijob entsteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten dies weiter, von Jobcentern wird aber häufig die Antragstellung auf Übergangsgeld verlangt.

Die Höhe des Übergangsgeldes berechnet sich nach dem letzten Einkommen vor der Arbeitsunfähigkeit. Es beträgt 75% vom Nettoeinkommen, wenn für minderjährige Kinder oder Kinder in der Ausbildung Kindergeld bezogen wird, anderenfalls 68%.

Ihr Wegweiser zum Übergangsgeld je Kostenträger:

Sie beantragen das Übergangsgeld nach Ihrer Anreise beim Sozialdienst der Klinik. Bitte bringen Sie Ihre 11stellige Steuer-ID, Ihre Bankverbindung und, falls vorhanden, einen Nachweis über den Bezug von Kindergeld oder, für ein erwachsenes Kind, eine Kopie der Geburtsurkunde mit.

Sie könnten auch die Formulare G0510-G0518 aus dem Internet herunterladen, ausdrucken und ausgefüllt mitbringen. Wir leiten sie dann mit Ihrer Aufnahmebestätigung weiter an die DRV Bund.

Bitte lesen Sie die beigefügten Informationen (G0510) sorgfältig durch.

Wenn Ihr Kostenträger die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung (ARGE) ist, erhalten Sie von uns vor Ihrer Anreise einen Kurzantrag auf Übergangsgeld. Bitte füllen Sie diesen aus und senden ihn an uns zurück.

Bitte lesen Sie die beigefügten Informationen sorgfältig durch.

Die Antragsformulare für das Übergangsgeld erhalten Sie in der Regel vor Beginn der Rehabilitation von Ihrem Kostenträger. Nachdem Sie die Formulare ausgefüllt haben, senden Sie sie bitte an Ihren Kostenträger zurück.

Bitte lesen Sie die beigefügten Informationen (G0510) sorgfältig durch.

Zuzahlungen

Für Tage, an denen Übergangsgeld bezogen wird, muss keine Zuzahlung geleistet werden. Allgemein gilt, dass für eine Anschlussheilbehandlung bis zu 14 Tage, für eine Rehabilitation im Antragsverfahren für jeden Tag des Aufenthaltes Zuzahlungen zu leisten sind.

Die Zuzahlung stellt Ihnen Ihr Kostenträger nach der Rehabilitation in Rechnung.

Es gibt verschiedene Gründe, auf Antrag (G0160) ganz oder teilweise von Zuzahlungen befreit zu werden, hierzu berät Sie auf Wunsch die Sozialberatung in der Klinik.

Podcast Folge zum Thema

Privatpersonen und Beamte

Falls kein Reha-Anspruch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegt und Sie eine private Krankenversicherung haben, stellen Sie Ihren Reha-Antrag bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt, hängt von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag ab. Bitte klären Sie die Übernahme der Kosten in jedem Fall im Vorfeld mit Ihrer privaten Krankenversicherung.

Das Gleiche gilt für Patienten, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften/Grundsätzen stehen oder Versorgungsbezüge aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis erhalten. Falls Sie beihilfeberechtigt sind, sollten Sie im Vorfeld einer Reha-Maßnahme klären, inwieweit die Beihilfe sich an den Kosten der Rehabilitation beteiligt und in welchem Umfang ein eventueller Differenzbetrag durch eine Zusatzversicherung abgedeckt ist.

Bescheid und Widerspruch

Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich einen Widerspruch einzulegen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Ähnlich ist es, wenn Sie mit der vorgeschlagenen Rehabilitationsklinik nicht einverstanden sind. Machen Sie von Ihrem ►Wunsch- und Wahlrecht (SGB IX, §8) Gebrauch und bitten Sie formlos um eine Umbelegung in die Klinik Ihrer Wahl. Der Kostenträger bestimmt jedoch über Indikation bzw. Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen.