Ihr Weg in die Reha ‒ AHB-Portal

Medizinische Rehabilitation im Bereich der Onkologie findet in der Regel im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung (AHB) oder einer onkologischen Nachsorgeleistung, man spricht auch von Nach- oder Festigungskuren, statt.

Eine Anschlussrehabilitation (AHB) muss in der Regel nach einer Operation innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus der Akutklinik stattfinden. Falls der Anschlussrehabilitation eine Bestrahlung vorausgeht, muss sie spätestens vier Wochen nach Bestrahlungsende beginnen. Bei Bestrahlungen des Kopfes oder des Halses erhöht sich diese Frist auf zehn Wochen.

Die Notwendigkeit der Anschlussrehabilitation wird von den behandelnden Ärzten des Akutkrankenhauses, dem behandelnden Onkologen oder dem behandelnden Strahlenmediziner festgestellt und eingeleitet. Der Krankenhaussozialdienst unterstützt den Patienten bei der Antragstellung. Die Fristen der Antragstellung sind relativ eng. Um alles rechtzeitig in die Wege zu leiten, sollten Sie die behandelnden Ärzte oder den Sozialdienst möglichst frühzeitig auf eine Anschlussheilbehandlung ansprechen. Das AHB-Antragsverfahren ist ein offenes Verfahren. Deshalb kann es vorkommen, dass Sie erst zwei bis drei Wochen nach Antritt der Rehabilitation den offiziellen Bewilligungsbescheid erhalten.

Innerhalb eines Jahres bis zu zwei Jahren nach Abschluss der Primärbehandlung können Sie eine Nach- oder Festigungskur durchführen. Den Antrag hierfür stellen Sie selbst. Anträge und Antragshilfen erhalten Sie bei Ihrer Krankenversicherung oder bei den Servicestellen der Rentenversicherer (siehe auch unten). Den Antrag stellen Sie am besten etwa sechs bis neun Monate nach Abschluss der Primärbehandlung. Falls eine Anschlussheilbehandlung stattfand, stellen Sie den Antrag ebenfalls sechs bis neun Monate nach Abschluss der AHB. Eine Festigungskur kann wiederholt bzw. erneut beantragt werden, wenn medizinische Gründe, wie z.B. Therapiefolgen oder andauernde Funktions- und Leistungsstörungen aufgrund der Tumorerkrankung, vorliegen.

Zum Antrag gehört ein befürwortendes Gutachten Ihres Hausarztes oder Facharztes. Das Gutachten bestätigt die Diagnose und begründet medizinisch die Notwendigkeit der Rehabilitation. In Absprache mit Ihnen sollte der Arzt auch die Gründe für die Rehabilitation und die damit verfolgten Ziele in sein Gutachten einbeziehen. Dies verdeutlicht, dass die Maßnahme für Ihre Gesundung sowie für Ihren weiteren privaten und beruflichen Lebensweg benötigt wird.

Die Hauptbeleger unserer Häuser sind die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ und die „Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen“.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der Kostenträger Ihrer onkologischen Rehabilitationsmaßnahme, wenn Sie neben den medizinischen bzw. persönlichen Voraussetzungen die folgenden versicherungsrechtlichen Antragsvoraussetzungen erfüllen:

  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren oder
  • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung oder
  • Innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor oder
  • Bezieher einer Rente der Rentenversicherung oder
  • Ehegatte/in und Kinder eines/r Versicherten der Rentenversicherung

Informationen und Hilfen zum Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten Sie unter folgendem Link: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Beachten Sie hinsichtlich des AHB-Verfahrens folgende Besonderheit:
Wenn Sie einen Versicherungsanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung haben, jedoch nicht gesetzlich sondern privat krankenversichert sind, wird statt der Anschlussrehabilitation (AHB) eine Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) beantragt. Dies trifft auch zu, wenn eine AHB aus medizinischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist.

Der Antrag auf eine Anschlussgesundheitsmaßnahme muss – anders als bei der AHB – vor Beginn der Reha-Maßnahme hinsichtlich der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden. Bis die AGM angetreten werden kann, dauert es daher in der Regel etwas länger als bei einer AHB.

Falls Sie keinen Reha-Anspruch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund haben und gesetzlich versichert sind, tragen die gesetzlichen Krankenkassen Ihre Reha-Maßnahme.

Falls für Sie kein Reha-Anspruch bei der Deutschen Rentenversicherung vorliegt und Sie eine private Krankenversicherung haben, stellen Sie Ihren Reha-Antrag bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Private Krankenversicherungen handhaben die Anschlussheilbehandlung wie einen Krankenhausaufenthalt. Daher übernehmen sie in der Regel die Kosten einer AHB. Ob Ihre Versicherung auch die Kosten für eine Festigungskur übernimmt, hängt von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Bitte klären Sie die Übernahme der Kosten in jedem Fall im Vorfeld mit Ihrer privaten Krankenversicherung.

Das Gleiche gilt für Patienten, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften/Grundsätzen stehen oder Versorgungsbezüge aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis erhalten. Falls Sie beihilfeberechtigt sind, müssen Sie im Vorfeld einer Reha-Maßnahme klären, inwieweit die Beihilfe sich an den Kosten der Rehabilitation beteiligt und in welchem Umfang ein eventueller Differenzbetrag durch eine Zusatzversicherung abgedeckt ist.

Für Versicherte mit Ansprüchen an die Rentenversicherung oder an die gesetzlichen Krankenkassen, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, und für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Wohnsitz in den alten Bundesländern ist die „Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen“ zuständig.

Informationen und Hilfe zum Antragsverfahren bei der Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen erhalten Sie unter folgendem Link: www.argekrebsnw.de